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   VGH Baden-Württemberg, 31.08.2004 - 1 S 1820/04   

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https://dejure.org/2004,16617
VGH Baden-Württemberg, 31.08.2004 - 1 S 1820/04 (https://dejure.org/2004,16617)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.08.2004 - 1 S 1820/04 (https://dejure.org/2004,16617)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. August 2004 - 1 S 1820/04 (https://dejure.org/2004,16617)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Streitwertfestsetzung in Verfahren betreffend Kraftfahrzeugsicherstellungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsnatur der Streitwertbeschwerde; Streitwertfestsetzung bei Beschlagnahme eines PKWs

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 144
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 9 S 797/02

    Kein Vertretungszwang für Streitwertbeschwerde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.2004 - 1 S 1820/04
    Die - nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO unterliegende (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. April 2002 - 9 S 797/02 -, VBlBW 2003, 17-18) Beschwerde, mit der der Kläger die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts begehrt, ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG a.F. zulässig (vgl. § 72 Nr. 1 1. Halbsatz GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2017 - 2 S 1446/17

    Streitwertbeschwerde und Vertretungszwang

    Wie sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (vgl. BR-Drs. 700/08, S. 97 f.) ergibt, soll diese spezielle Regelung in kostenrechtlichen Verfahren auch dann gelten, wenn in der Hauptsache nach den Regelungen der jeweiligen Prozessordnung ein Vertretungszwang besteht; die Neuregelung des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG sei als Klarstellung zu verstehen (den Vertretungszwang bereits nach der Rechtslage vor dem Änderungsgesetz vom 30.07.2009 verneinend, weil die Regelungen des GKG als lex specialis denjenigen der VwGO vorgingen s. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.05.1997 - 9 S 999/97 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 30.04.2002 - 9 S 797/02 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 31.08.2004 - 1 S 1820/04 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 01.09.2005 - 1 S 1635/05 -, juris Rn. 2 offengelassen im Beschluss vom 19.01.2009 - 3 S 2967/08 -, juris Rn. 1).
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